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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: V ZA 11/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Entscheidung wurde am 12.06.2006 korrigiert: der Volltext der Entscheidung wurde wegen nicht vollständiger Anonymisierung komplett ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V ZA 9/06 V ZA 10/06 V ZA 11/06

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. Mai 2006

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 T 858/05, 81 T 858/05, 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133, 135).

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