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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: V ZA 2/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZA 2/04

vom 6. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Senats vom 14. Mai 2004 werden zurückgewiesen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr beantwortet.

Dem Beklagten bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten den vom Senat beigeordneten Notanwalt im Umfang der Beiordnung mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Ende der Entscheidung

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