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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: V ZA 3/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZA 3/05

vom 17. Februar 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 2004 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2004 nicht zugelassen wurde, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.



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