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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2009
Aktenzeichen: V ZB 108/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 14. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Amberg, 3. Zivilkammer, vom 12. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 27.078,21 EUR.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung im weitesten Sinn (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712) verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Ende der Entscheidung

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