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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: V ZB 13/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 13/03

vom 30. Oktober 2003

in dem selbständigen Beweisverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die der Antragsgegnerin in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten nicht tragen zu müssen, weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701) unbeschadet des Umstands, daß der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige Beschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im übrigen gegeben.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der aufgezeigte Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von dem Einzelrichter angegebenen Zulassungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), werden von dem Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten wird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.



Ende der Entscheidung

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