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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: V ZB 130/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 542 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 15. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 EUR.

Gründe:

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung und Mitglied der Beklagten. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, zwei Bäume zu fällen bzw. fällen zu lassen. Auf den Widerspruch der Beklagten hob das Amtsgericht die einstweilige Verfügung auf und wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landgericht ebenfalls als unzulässig verworfen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Zwar ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, und findet nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Aber das gilt nach §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195, 196 f. ; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 1. JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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