Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: V ZB 14/98
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23 Abs. 4
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 14/98

vom

17. September 1998

in der Wohnungseigentumssache

WEG § 23 Abs. 4

Die Beschlußanfechtungsfrist wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt.

BGH, Beschl. v. 17. September 1998 - V ZB 14/98 - BayObLG LG München


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Dr. Klein

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 12. Januar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Amtsgerichtsbezirk Starnberg gelegenen Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 24. Februar 1997 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse.

Die Antragsteller haben sich am 24. März 1997 an das Amtsgericht München gewandt und beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht München hat mit Beschluß vom 17. April 1997 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Am 5. Juni 1997 hat es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 46 WEG an das Amtsgericht Starnberg abgegeben. Dieses hat mit Beschluß vom 28. Juli 1997 den Antrag abgewiesen, weil die Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht gewahrt worden sei. Das Landgericht hat am 12. Januar 1998 die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverweisen, weil die Ausschlußfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt werde. Es sieht sich hieran jedoch durch den auf weitere sofortige Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 1988 (OLGZ 1989, 186/188 f) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Braunschweig ein Anfechtungsbegehren abgewiesen, weil sich der Antragsteller an ein unzuständiges Gericht gewandt und dadurch die Ausschlußfrist nicht gewahrt habe. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 26. März 1998 (FG Prax 1998, 103 = WuM 1998, 373) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 FGG).

Das vorlegende Gericht hält die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts für gewahrt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Braunschweig in der auf weitere sofortige Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 12. Oktober 1988 entschieden, daß die Anfechtungsfrist grundsätzlich nur durch Anrufung des nach § 43 Abs. 1 WEG ausschließlich zuständigen Amtsgerichts gewahrt wird. Die beiden Gerichte sind in der Auslegung des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterschiedlicher Auffassung.

III.

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; §§ 27, 29 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Zurückverweisung der Sache zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung des vorlegenden Gerichts.

1. Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist keine Verfahrensvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (BayObLG NJW-RR 1990, 210, 211; KG WuM 1993, 709; WE 1996, 233; Staudinger/Wenzel § 43 WEG Rdn. 42; a.A. Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl. § 43 Rdn. 50). Sie wird mit der Einreichung des Antrags bei Gericht gewahrt, sofern dieser bestimmt ist und die Zustellung demnächst erfolgt (Staudinger/Wenzel aaO). Beides ist hier der Fall. Daß der Antrag bei einem örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgericht eingereicht wurde, ist für die Wahrung der Frist nach Verweisung der Sache an das örtlich ausschließlich zuständige Gericht unerheblich.

2. Bei der Verweisung einer Wohnungseigentumssache wegen örtlicher Unzuständigkeit handelt es sich allerdings entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht nicht um eine Abgabe nach § 46 WEG, sondern um eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO (BayObLGZ 1968, 233, 241; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2. Aufl., § 7 Rdn. 144; Staudinger/ Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 16; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 38). § 46 WEG regelt nur das Verhältnis von ordentlicher und freiwilliger Gerichtsbarkeit. Die Abgabe vom Prozeßgericht an das WEG-Gericht und - in analoger Anwendung - auch der umgekehrte Fall (BGHZ 78, 57, 59 f; Staudinger/Wenzel § 46 WEG Rdn. 3) erfolgen von Amts wegen (BGHZ 106, 34, 40), die Verweisung setzt dagegen einen Antrag voraus.

3. Durch § 281 ZPO sollen nutzlose Zuständigkeitsstreitigkeiten und Prozeßurteile vermieden und die Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. § 281 Rdn. 1). Die Bestimmung dient deshalb der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung. Aus diesem Grund ist anerkannt, daß die Erhebung der Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 97, 155, 161). Dasselbe muß auch in Wohnungseigentumsverfahren gelten. Somit bleibt die fristwahrende Wirkung eines Antrages nach § 23 Abs. 4 WEG auch bei Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Amtsgericht erhalten. Dies entspricht allgemeiner Meinung (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 174; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 42; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 310; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 29; Belz, Handbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 340; v. Rechenberg/Riecke, MDR 1997, 518, 520; Riecke, WE 1992, 16, 17) und stimmt mit der Rechtslage bei einer Abgabe nach § 46 WEG und einer Verweisung nach § 17 a Abs. 2 GVG überein, § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG direkt bzw. analog (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 46 WEG Rdn. 4, 15, § 43 Rdn. 42). Darauf, ob die Wohnungseigentümer - unzulässigerweise - das angegangene Gericht vereinbart haben, kommt es entgegen der von dem Oberlandesgericht Braunschweig vertretenen Auffassung (OLGZ 1989, 186, 188) nicht an. Auch der Zweck des WEG-Verfahrens, möglichst schneller Streitschlichtung zu dienen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Verweisung beschleunigt gerade die Streitschlichtung. Wie bei § 281 ZPO verstößt es auch nicht gegen den Grundsatz redlichen Prozeßverhaltens, wenn der Antragsteller die Frist bis zum letzten Tage ausschöpft. Das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an möglichst schneller Gewißheit über den Bestand des Wohnungseigentümerbeschlusses ist gewahrt, weil sie von dem Antrag Kenntnis erhalten.

4. Die Ausschlußfrist ist auch nicht deswegen versäumt, weil die Verweisung ohne entsprechenden Antrag erfolgt ist. Allerdings setzt die Verweisung entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts einen entsprechenden Antrag voraus. Dies ist Ausdruck des im echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Dispositionsgrundsatzes (vgl. Staudinger/Wenzel, Vorbem. zu § 43 ff WEG Rdn. 5). Daher ist ein bei dem unzuständigen Gericht eingereichter Sach- oder Verfahrensantrag grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn - nach entsprechendem Hinweis - die Verweisung der Sache an das zuständige Gericht nicht beantragt wird (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 174; Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. §§ 43 ff Rdn. 16; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 38; Bassenge/ Herbst, FGG/RPflG, 7. Aufl., § 4 Rdn. 3 a.A. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 98; BayObLGZ 1970, 148, 150). Hat das Gericht die Sache dagegen - wie hier - ohne Antrag verwiesen, ist der Verweisungsbeschluß zwar fehlerhaft (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1978, V ZR 214/77, NJW 1979, 551), aber grundsätzlich wirksam und unanfechtbar. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, und zwar unabhängig davon, ob der Beschluß auch bindend ist.

Nach alledem hat der angefochtene Beschluß keinen Bestand und ist die Sache zwecks anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück