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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: V ZB 142/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 142/07

vom 16. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2007 - Kassenzeichen 780081000831 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der als "Widerspruch und sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind (Festgebühr von 100 € und Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses).

Ende der Entscheidung

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