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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: V ZB 170/05 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 170/05

vom 28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Forderung, den geltend gemachten Zulassungsgrund schlüssig und substantiiert darzulegen, stellt keine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung dar. Dass die Festsetzung des Werts des Gegenstands der Berufung durch das Landgericht auf Ermessensfehlern beruht, die ihrerseits den Zugang zum Berufungsgericht unzumutbar erschweren, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Entsprechende Darlegungen sind anwaltlich vertretenen Rechtsbeschwerdeführrern ohne weiteres zuzumuten.

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