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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: V ZB 178/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 178/05

vom 12. Dezember 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005 - wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt.

Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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