Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: V ZB 2/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 2/03

vom

30. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).

Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 7.081,94 €

Ende der Entscheidung

Zurück