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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: V ZB 28/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4
ZPO § 89 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 28/99

vom

8. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wird auf Kosten der weiteren Beteiligten verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 30.000 DM.

Gründe:

I.

Die weiteren Beteiligten traten vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf. Das Landgericht erließ ein Sachurteil. Mit ihren Berufungen machten beide Parteien (u.a.) das Fehlen der Prozeßvollmacht der weiteren Beteiligten geltend. Das Oberlandesgericht wies die Klage aus diesem Grunde ab und legte den weiteren Beteiligten die Kosten beider Instanzen auf. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.

1. Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, eine Beschwerde nicht gegeben (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Kostenentscheidungen, die einen Dritten, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, beschweren (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49).

2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. Inhaltlich ist die Entscheidung, die Belastung der nicht bevollmächtigten Prozeßvertreter mit den Verfahrenskosten, dem Gesetz nicht fremd (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO; BGH aaO; vgl. auch Senat BGHZ 121, 397, 400). Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, eröffnet grundsätzlich keine weitere Instanz (BGHZ 43, 12; Urt. v. 8. November 1994, XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; BVerfG NJW 1982, 1454). Die von den weiteren Beteiligten gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Beanstandungen geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Den weiteren Beteiligten wurden die wesentlichen Verfahrensvorgänge, wenn auch zum Teil unter Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen, mitgeteilt. Auf die Frage der Überbürdung von Verfahrenskosten wurden sie, unter Bezugnahme auf Parteivorbringen, durch das Berufungsgericht eigens hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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