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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: V ZB 32/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 Abs. 1
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 32/08

vom 18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2008 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch am 23. Oktober 2007 zugestelltes Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit am 27. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz hat sie unter Vorlage der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mit dem 24. Dezember 2007 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter, ein Einzelanwalt ohne ständiges eigenes Personal, habe die Berufungsbegründung wegen anderer Arbeiten am 24. Dezember 2007 anfertigen und einreichen wollen. Dazu sei er nicht in der Lage gewesen, weil bei ihm am 22. Dezember 2007 plötzlich und ohne vorherige Anzeichen eine fiebrige Magen-Darm-Infektion aufgetreten sei, die bis zum 24. Dezember 2007 angedauert habe. Er sei bettlägerig erkrankt und auch nicht imstande gewesen, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen oder einen Vertreter hierum zu bitten. Das Landgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden. Auch von einem Einzelanwalt könne verlangt werden, dass für den Fall einer plötzlichen Erkrankung eine Fristenkontrolle durchgeführt und erforderlichenfalls ein anwaltlicher Vertreter eingeschaltet wird. Das sei durch entsprechende Büroorganisation zu gewährleisten und gelte auch, wenn die Erkrankung von Anfang an so schwer sei, dass der erkrankte Rechtsanwalt die zur Fristwahrung erforderliche Einschaltung eines Vertreters nicht selbst veranlassen könne oder eine entsprechende Anweisung an sein Personal nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. Notfalls müsse der Rechtsanwalt einen Antrag nach § 53 BRAO stellen.

III.

Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht verlangt von einem Rechtsanwalt, dass er einen Vertreter selbst dann einschaltet, wenn er infolge einer plötzlich auftretenden Erkrankung dazu weder selbst noch durch Anweisung seines Personals imstande oder ihm das nicht zumutbar ist. Das steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die solche Anstrengungen von einem Rechtsanwalt nicht verlangt (dazu: BGH, Beschl. v. 15. Februar 1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 10. Mai 2006, XII ZB 145/05, NJW 2006, 2412).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Die Klägerin hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr ist aber die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren. Die Versäumung der Frist ist weder von ihr selbst noch von ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, verschuldet.

b) Ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten kann nicht darin gesehen werden, dass er die Anfertigung und Einreichung der Berufungsschrift bis zum letzten Tag der Frist aufgeschoben hat. Ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 23. April 1998, I ZB 2/98, NJW 1998, 2677, 2678; Beschl. v. 23. Juni 2004, IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502; Beschl. v. 9. Mai 2006, XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Tz. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht, wenn von dem Rechtsanwalt nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2006, XI ZB 45/04, aaO). Entsprechende Maßnahmen hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch vorgesehen. Er wollte die - konzipierte - Berufungsbegründung am 24. Dezember 2007 anfertigen und selbst bei Gericht einwerfen. Das hätte die Frist gewahrt.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten auch nicht darin gesehen werden, dass er die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine krankheitsbedingte Versäumung von Fristen nicht getroffen oder während seiner Erkrankung die gebotenen Maßnahmen nicht ergriffen hätte.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er für seine Vertretung sorgen (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 18. Mai 1994, XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984, III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; Senat, Beschl. v. 23. November 1995, V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998). Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar 1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 10. Februar 1977, III ZR 132/76, VersR 1977, 433, 434; Beschl. v. 11. März 1987, VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786; Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, juris; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).

bb) Nach diesen Maßstäben war die Versäumung der Berufungsfrist unverschuldet.

(1) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, er habe mit einem Kollegen eine Vertretungsvereinbarung für den Fall eines unvorhergesehenen Ausfalls getroffen. Die fiebrige Magen-Darm-Infektion sei plötzlich und unerwartet aufgetreten. Es habe vorher keine Anzeichen für eine solche Erkrankung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zutreffen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

(2) Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss der Rechtsanwalt allerdings die Maßnahmen ergreifen, die ihm möglich und zumutbar sind. Solche Maßnahmen kamen hier aber nicht in Betracht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war nach seiner anwaltlichen Versicherung bettlägrig erkrankt und durch seine Erkrankung so geschwächt, dass er weder selbst einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist stellen noch den ansonsten für seine Vertretung zur Verfügung stehenden Kollegen darum bitten konnte. Damit beruht die Fristversäumung nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 1973, IV ZB 92/72, VersR 1973, 317; Beschl. v. 26. November 1997, XII ZB 150/97, NJW-RR 1998, 639).

Ende der Entscheidung

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