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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: V ZB 38/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519
ZPO § 519b
ZPO § 519b Abs. 2
ZPO § 547
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 38/01

vom

13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach §§ 519, 519b ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei.

Die dagegen gerichtete, nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist in Unkenntnis des Umstandes ergangen, daß ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Daß dieser ein falsches Aktenzeichen trug und deswegen im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu den Akten gelangt war, steht der Rechtzeitigkeit der Begründung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1982, IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673).

Ende der Entscheidung

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