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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: V ZB 39/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b
ZPO § 233
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 39/99

vom

11. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. August 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 600.000 DM.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 15. April 1999, der an demselben Tag bei der gemeinsamen Briefannahmestelle Elßholzstraße des Kammergerichts in Berlin eingegangen ist, hat die Beklagte gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 15. März 1999 zugestellten Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Nachdem bis dahin keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat der Vorsitzende des 5. Zivilsenats des Kammergerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit einem spätestens am 12. Juli 1999 zugegangenen Schreiben vom 27. Mai 1999 mitgeteilt, daß die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei und der Senat sie deshalb gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen beabsichtige. Am 14. Juli 1999 ist beim Kammergericht eine Berufungsbegründung vom 12. Juli 1999 eingegangen. Mit Beschluß vom 3. August 1999, zugestellt am 12. August 1999, hat es die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 25. August 1999 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Nichtbeachtung eines Wiedereinsetzungsgesuchs vom 6. Juli 1999 rügt.

Nachdem ein Mitglied des 5. Zivilsenats des Kammergerichts am 26. August 1999 telefonisch darauf hingewiesen hatte, daß sich ein Wiedereinsetzungsgesuch vom 6. Juli 1999 nicht bei den Akten befinde, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten noch an demselben Tag per Telefax die Abschrift eines auf den 12. Juli 1999 datierten Wiedereinsetzungsgesuchs an das Kammergericht übersandt. Über den Wiedereinsetzungsantrag ist noch nicht entschieden.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet und gegen die Versäumung der Begründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.

1. Ob die Beklagte ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, ob also nach § 233 ZPO ein Wiedereinsetzungsgrund besteht, hat der Senat nicht zu beurteilen. Denn die sofortige Beschwerde kann nicht mit Erfolg auf Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1981, IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22. September 1992, VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501 m.w.N.). Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht im Verwerfungsbeschluß zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt hat. Hat es dagegen über einen entsprechenden Antrag nicht entschieden, weil dieser, wie hier, im Zeitpunkt des Verwerfungsbeschlusses noch nicht vorgelegen hat, ist der Berufungsführer grundsätzlich gehalten, zunächst die noch ausstehende Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber abzuwarten (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 1992, aaO).

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Revisionsgericht bei Prüfung der Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wiedereinsetzung nach dem Akteninhalt ohne weiteres zu gewähren ist (BGHZ 101, 134, 141; BGH, Beschl. v. 22. September 1992, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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