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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: V ZB 42/04 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 42/04

vom 12. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 und 2 wird der Senatsbeschluß vom 3. März 2005 teilweise geändert:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.605,80 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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