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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: V ZB 45/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 45/05

vom 24. Februar 2005

in dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:

Tenor:

Die für die Schuldner eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuldner zu vertreten.

Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr beschieden.



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