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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: V ZB 47/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 47/02

vom

28. Mai 2003

in der Aufgebotssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.045,71 € festgesetzt.

Gründe:

I.

E. und H. K. sind als Eigentümerinnen der im Grundbuch von D. Blatt 2 verzeichneten Grundstücke eingetragen. Darüber hinaus sind sie als Miteigentümerinnen zu insgesamt 1/4 des im selben Grundbuch Blatt 3 verzeichneten Grundstücks eingetragen. Die Eingetragenen sind am 30. April 1945 verstorben.

Der Antragsteller hat das Aufgebot zur Ausschließung der Eingetragenen beantragt. Er hat behauptet, seit dem Tod der Eingetragenen habe sein Vater den Eigenbesitz an den Grundstücken ausgeübt. Diesen Besitz habe sein Vater 1954 auf ihn übertragen. Einen Teil der auf Blatt 2 des Grundbuchs eingetragenen Flurstücke und das auf Blatt 3 eingetragene Grundstück habe er sodann in eine LPG eingebracht, soweit er letzteres Grundstück nicht als Hof nutze. Die übrigen Flurstücke habe er einem volkseigenen Gut überlassen. Sein Vater sei 1974 verstorben, er habe seinen Vater beerbt.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Einzelrichter des Landgerichts zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

II.

Das Landgericht meint, ein Recht des Antragstellers, das Aufgebot zur Ausschließung der als Eigentümerinnen Eingetragenen zu verlangen, bestehe nicht, weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht seit mehr als 30 Jahren Eigenbesitzer der Grundstücke sei. Den Eigenbesitz habe er dadurch verloren, daß er die Grundstücke in eine LPG eingebracht habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (BGH Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, Umdruck S.3, 4, zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Der Verstoß führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die mit drei Richtern besetzte Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.

3. Die Zurückverweisung der Sache hat an den Einzelrichter zu erfolgen, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung an die Kammer kommt nicht in Betracht. Der Einzelrichter wird die Sache vielmehr der Kammer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung - unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde - der Sache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003, aaO., Umdruck S. 4).

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Ende der Entscheidung

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