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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: V ZB 47/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 47/03

vom

22. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 16. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. August 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat von dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, sein Fahrzeug gegenüber der Einfahrt des Grundstücks des Klägers abzustellen, da ihm hierdurch das Einfahren auf bzw. das Ausfahren aus seinem Grundstück erheblich erschwert werde. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat eine erhebliche Behinderung nicht als bewiesen angesehen. Zum einen handele es sich um eine normale Verkehrssituation, die sich jedem Verkehrsteilnehmer stelle und die lediglich durch die eigene enge Einfahrt des Klägers verschärft werde, welche der Beklagte nicht zu vertreten habe. Zum anderen könnten die Schwierigkeiten nach dem Gutachten des Sachverständigen dadurch vermieden werden, daß der Kläger rückwärts auf sein Grundstück fahre; dies sei ohne das Erfordernis mehrmaligen Rangierens problemlos möglich.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Berufungsbegründung setze sich nur mit dem ersten Gesichtspunkt der klageabweisenden Entscheidung des Amtsgerichts auseinander, nicht aber mit der davon unabhängigen Begründung, der Kläger könne die geltend gemachten Behinderungen vermeiden, wenn er rückwärts auf sein Grundstück fahre. Eine solche Begründung, die sich nicht mit beiden selbständig tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetze, genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, im übrigen jedoch unzulässig, da es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es gesicherter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, daß sich die Berufungsbegründung, die sich gegen ein auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestütztes klageabweisendes Urteil richtet, mit beiden Erwägungen auseinandersetzen und darlegen muß, warum sie die Entscheidung nicht tragen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998, IX ZR 389/97, MDR 1998, 1114 m.w.N.). Soweit sie meint, diese für das frühere Revisionsrecht entschiedene Rechtsfrage bedürfe für das neue Recht der Klärung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alt. 1 ZPO), ist ihr nicht zu folgen. Sie legt schon nicht dar, daß das neue Recht insoweit eine Änderung erbracht hätte, vor deren Hintergrund die Frage, welchen Anforderungen eine Berufungsbegründung in einem Fall wie hier genügen muß, neu zu stellen wäre. Tatsächlich hat das neue Recht auch keine Änderung herbeigeführt. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die Vorschrift, auf die die Notwendigkeit, das Urteil in der Berufungsbegründung insgesamt in Frage zu stellen, gestützt wird, entspricht § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. Soweit sprachlich eine Abweichung besteht, indem dem Berufungsführer früher eine "bestimmte Bezeichnung" der die Berufung rechtfertigenden Umstände abverlangt wurde, während nun lediglich eine "Bezeichnung" gefordert wird, so kommt dem keine inhaltliche Bedeutung zu. Es sind damit die Anforderungen gegenüber früher nicht herabgesetzt worden (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 520 Rdn. 50; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 520 Rdn. 33; vgl. auch Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rdn. 15: uneingeschränkte Anwendung der bisherigen Rechtsprechung; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rdn. 31, wonach die Anforderungen "sprachlich" herabgesetzt wurden; anders, aber inhaltslos, die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/4722, S. 95), und dies schon gar nicht im Hinblick darauf, daß ein Urteil in allen selbständig tragenden Gründen angegriffen werden muß. Daß die Umstände, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ergeben soll, hinreichend bestimmt bezeichnet werden müssen, ergibt sich, auch ohne daß dies sprachlich besonders hervorgehoben wird, schon daraus, daß anderenfalls nicht zu erkennen wäre, was der Berufungsführer konkret rügen will. Das aber ist Voraussetzung für eine zulässige Berufung (Musielak/Ball, § 520 Rdn. 29; Zöller/Gummer/Heßler, § 520 Rdn. 33 ff.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 520 Rdn. 53).

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft die Annahme des Berufungsgerichts, das Urteil des Amtsgerichts beruhe auf zwei selbständig tragenden Erwägungen, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die der Klärung bedürfte. Ob eine Entscheidung auf mehreren selbständigen Erwägungen beruht, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte das Berufungsgericht sie im konkreten Fall falsch beantwortet haben, läge darin ein einfacher Rechtsfehler, der der Rechtssache indes keine grundsätzliche Bedeutung verliehe. Im übrigen mißversteht die Rechtsbeschwerde das angefochtene Urteil des Amtsgerichts. Dieses hat mit dem Begründungselement, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, auf sein Grundstück nur vorwärts einzufahren, nicht allein darüber befunden, daß der Kläger eine Behinderung bei der Einfahrt in sein Grundstück durch Rückwärtsfahren vermeiden könne, so daß es für die Behinderung bei der Ausfahrt an einer zweiten selbständigen Begründung fehle. Vielmehr hat es, gestützt auf das Sachverständigengutachten, offensichtlich und naheliegend auch im Blick gehabt, daß nach einem problemlosen Rückwärtseinfahren ein Vorwärtsausfahren ebenso problemlos möglich ist (vgl. Gutachten des Sachverständigen S. 8).

3. Schließlich stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht die Grundsatzfrage, ob bei einem auf mehreren selbständigen Erwägungen beruhenden Urteil eine zulässige Begründung dann vorliege, wenn der Beschwerdeführer "überhaupt insoweit einen Angriff führt, gleichgültig, ob er richtig ist, überzeugend oder plausibel". Der Kläger hat nämlich gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, er könne Behinderungen vermeiden, wenn er in sein Grundstück rückwärts einfahre, keinen Angriff geführt. Er hat zwar - im übrigen zu Unrecht - bemängelt, daß über die Frage des Ausfahrens keine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Darin liegt jedoch kein Angriff gegen die Erwägung des Amtsgerichts, bei einem Rückwärtseinfahren würden Beeinträchtigungen des Klägers vermieden. Vielmehr wird allein gerügt, der Sachverständige habe nur die Lenkbewegungen beim Einfahren untersucht, nicht aber die beim Ausfahren. Und dieser Vortrag bezieht sich allein darauf, daß "der Kläger einmal vorwärts fährt (Einfahren) und einmal rückwärts (Ausfahren)". Die zweite Erwägung des Amtsgerichts geht aber gerade von der umgekehrten Möglichkeit aus, daß rückwärts eingefahren und vorwärts ausgefahren wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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