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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: V ZB 47/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 47/05

vom 3. März 2005

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. November 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH NJW 2003, 1531).

Darüber hinaus ist sie auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 €

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