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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: V ZB 52/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 52/02

vom

5. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 25.564,59 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 25.564,59 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Gegen dieses, ihren Prozeßbevollmächtigten am 28. Februar 2002 zugestellte, Urteil hat sie mit einem am 28. März 2002 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, der von dem dort nicht zugelassenen erstinstanzlichen sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten angehört, unterschrieben war, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2002 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt; mit einem weiteren Schriftsatz von demselben Tag hat sie erneut Berufung eingelegt. Beide Schriftsätze sind von ihrem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet.

Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht:

Bei Eingang des erstinstanzlichen Urteils in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten habe der erstinstanzliche sachbearbeitende Rechtsanwalt folgende Arbeitsanweisung geschrieben:

"Am 28.03.2002 Berufung vorab per Telefax einlegen! Achtung: Darf nur von H. /B. eingelegt werden!"

Am 28. März 2002 habe dann die sehr erfahrene und sehr zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte, die in der Vergangenheit auch als Bürovorsteherin eingesetzt worden sei, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt den entsprechenden Schriftsatzentwurf vorgelegt. Daß es sich dabei um die besagte Berufungsschrift handelte, habe der Rechtsanwalt jedoch erst nach Unterzeichnung bemerkt. Er habe deshalb die Angestellte sogleich angewiesen, die Berufungsschrift zu zerreißen, da er noch keine Zulassung bei dem Oberlandesgericht besitze, und eine neue Berufungsschrift durch Herrn H. oder Frau B. unterschreiben zu lassen. Weisungswidrig habe die Angestellte die erste Berufungsschrift nicht sogleich zerrissen, sondern zunächst eine neue Berufungsschrift angefertigt und von Rechtsanwalt H. unterschreiben lassen. Vor dem Durchfaxen des Schriftsatzes an das Berufungsgericht habe sie dann versehentlich die von Rechtsanwalt H. unterzeichnete Berufungsschrift zerrissen und weggeworfen; sodann habe sie die von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsschrift versandt. Die am späteren Nachmittag desselben Tages von ihm gestellte Frage, ob die Berufungsschrift von Herrn H. unterschrieben und an das Oberlandesgericht gefaxt worden sei, habe sie bejaht. Erst mit der Berufungserwiderung des Klägers und der Nachfrage beim Oberlandesgericht sei dieser Fehler sodann aufgefallen.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 15. Juli 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 23. Juli 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am 21. August 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, WM 2002, 1896, 1897). So liegen die Dinge hier nicht. Die Frage, ob ein mit der Vertretung des Mandanten in der zweiten Instanz beauftragter Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er die Fristenüberwachung nicht selbst ausübt, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat nämlich von mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten grundsätzlich derjenige die Fristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; vgl. auch BGH, Beschl. v. 30. März 1993, X ZB 2/93, NJW-RR 1993, 892, 893). Hier oblag es einem der bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte aus der Sozietät der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die am 28. März 2002 ablaufende Berufungsfrist zu überwachen. Daß sie zu diesem Zweck etwas unternommen haben, läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Auch kann es mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht dahingehend verstanden werden, daß dem sachbearbeitenden, nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt die Fristenüberwachung überlassen worden ist.

2. Danach hat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt, ob die Mißachtung einer konkreten Einzelanweisung zur Weiterleitung einer Berufungsschrift an das zuständige Gericht, die einer Büroangestellten von einem bei dem Gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt erteilt wurde, dem Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Denn diese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich, weil der die Anweisung erteilende Rechtsanwalt nicht zur Fristenüberwachung berufen war. Nimmt er sie dennoch wahr, berührt das nicht die eigene Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten.

3. Ob dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten, unterlaufen sind, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten (vgl. Senat, aaO; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812), indem es die konkrete Einzelanweisung an die Büroangestellte als nicht ausreichend ansieht und Zweifel an dem fristgemäßen Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs äußert, kann somit dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn das der Fall wäre, beruhte die angefochtene Entscheidung nicht auf solchen Fehlern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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