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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: V ZB 73/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 73/05

vom 11. Mai 2006

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 14 des Landgerichts Hamburg vom 3. März 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 615 €

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, sowie die Beklagten zu 2 und 3 in zweiter Instanz auf die Beseitigung von Stellplätzen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich dabei durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. In dem Berufungsurteil sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 der Klägerin auferlegt worden. Die Beklagten zu 1 haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben zu Lasten der Klägerin die Festsetzung einer 13/10 Prozessgebühr und einer 13/20 Verhandlungsgebühr zuzüglich Nebenkosten sowie der Kosten eines Unterbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat die zu erstattenden Kosten (13/10 Prozessgebühr, 13/10 Verhandlungsgebühr und die Nebenkosten) auf insgesamt 931,02 € festgesetzt; die Kosten für den Unterbevollmächtigten hat es nicht als erstattungsfähig angesehen.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten zu 2 und 3 beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, die Festsetzung auf den Bruchteil der Anwaltskosten zu reduzieren, der im Verhältnis der Beklagten auf die Beklagten zu 2 und 3 entfällt.

II.

Das Beschwerdegericht hält den Beschluss des Amtsgerichts für zutreffend, weil die darin festgesetzten Kosten den Beklagten zu 2 und 3, wie deren Anwalt versichert habe, in Rechnung gestellt worden und somit als tatsächlich aufgewandt anzusehen seien. Dass den Beklagten zu 1 die Anwaltsgebühren möglicherweise nicht in Rechnung gestellt worden seien und der sie betreffende Kostenausspruch in diesem Fall leer laufe, müsse hingenommen werden.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass in dem angefochtenen Beschluss lediglich die - durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) abgeschaffte - "weitere Beschwerde" zugelassen worden ist. Da das Beschwerdegericht wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache eine weitere Instanz eröffnen wollte, ist dieser Ausspruch als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen"). Eine Ausnahme gilt nur, wenn feststeht, dass der obsiegende Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht realisieren kann, und er deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder - wenn er bereits über seinen Anteil hinaus gezahlt hat - den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218). Hierauf berufen sich die Beklagten zu 2 und 3 indessen nicht. Demgemäß steht ihnen nur ein Anspruch auf Erstattung eines ihrer tatsächlichen und wertmäßigen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1 beauftragten Anwalts zu.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung erweist sich der angefochtene Beschluss auch nicht deshalb als richtig, weil das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten zu 2 und 3 geltend gemachten Kosten eines Unterbevollmächtigten verneint hat. Abgesehen davon, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit nicht angegriffen worden ist, besteht zwischen den Voraussetzungen, unter denen die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind, und der für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Frage, welche Kosten zu erstatten sind, wenn Streitgenossen von einem Rechtsanwalt gemeinsam vertreten wurden, kein sachlicher Zusammenhang.

Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der angefochtene Beschluss keine Feststellungen zu der für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Beteiligung der Beklagten zu 2 und 3 am Rechtsstreit enthält, so dass insbesondere nicht beurteilt werden kann, inwieweit der - vom Amtsgericht zu Lasten der Klägerin veränderte - Ansatz der Verhandlungsgebühr im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 berechtigt ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).



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