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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: V ZB 92/05 (1)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 92/05 V ZB 93/05

vom 17. August 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässigen (BGH, Beschl. v. 17. März 1997, II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831, 832) Anträge des Rechtsbeschwerdeführers zu 1 vom 26. Juni und 10. August 2005 werden als unbegründet zurückgewiesen, weil die Sache durch den Senat nicht unrichtig behandelt worden und die Kostenrechnung auch sonst nicht zu beanstanden ist.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 GKG).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

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