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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: V ZB 96/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 96/06

vom 8. März 2007

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.970 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Grundstück C. straße in P. ist mit Vorderhaus, Hinterhaus und einem Seitenflügel bebaut. Die Wohnung im ersten Obergeschoss des Vorderhauses wird von dem Beteiligten zu 3 genutzt. Der ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks, im folgenden Erblasser, ist verstorben. Er wurde von E. J. und H. W. beerbt. E. J. verstarb am 17. Dezember 1995. Er wurde von den Beteiligten zu 5 und 6 beerbt. H. W. verstarb am 19. Januar 1996. Er wurde von den Beteiligten zu 1 bis 4 beerbt. Die Beteiligten sind "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Versteigerung des Grundstücks beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beteiligten zu 5 und 6 haben den Beitritt zu dem Verfahren erklärt. Der Beitritt ist zugelassen worden. Während des Versteigerungsverfahrens hat der Beteiligte zu 3 die Titulierung von Zahlungsansprüchen gegen die Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6 erwirkt. Zur Vollstreckung aus den Zahlungstiteln hat er die Pfändung und Überweisung der "angeblichen Miterbenanteile ... (der Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6) am Nachlass der Erbengemeinschaft nach H. W. und E. J. " beantragt. Seinen Anträgen ist stattgegeben worden. Die Pfändungen sind in das Grundbuch eingetragen worden.

Mit Beschluss vom 23. März 2004 hat das Amtsgericht den Verkehrswert des Grundstücks festgesetzt (GA II 509). Gegen den Beschluss hat der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 3 die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Das Landgericht hält den Antrag des Beteiligten zu 3, das Verfahren einzustellen, für nicht begründet. Es meint, die erwirkten Pfändungen hinderten die Fortsetzung des Verfahrens nicht, und hat deswegen die Rechtsbeschwerde zugelassen.

III.

1. Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 137.800 € festgesetzt. Allein hierüber ist in dem Beschluss, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, entschieden worden.

Die Festsetzung entspricht der Ermittlung des Grundstückswerts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Einwendungen gegen die Höhe der Festsetzung hat der Beteiligte zu 3 weder im Beschwerdeverfahren noch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

2. Die Frage, wegen derer das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich nicht. Über den Antrag des Beteiligten zu 3, das Verfahren einzustellen, ist bisher nicht entschieden worden. Soweit die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. Juni 2006, der Beschwerde nicht abzuhelfen, als Zurückweisung eines solchen Antrags ausgelegt wird, wie es das Landgericht anscheinend getan hat, fehlt es an einer Beschwerde hiergegen.

3. Im Übrigen gibt das Verfahren Anlass, auf folgendes hinzuweisen:

a) Das Verfahren ist nicht mehr anhängig, soweit es von der Beteiligten zu 2 beantragt worden ist. Der Beteiligte zu 3 hat gegen die Beteiligte zu 2 am 29. September 2005 ein Urteil des Landgerichts Potsdam erstritten, durch welches die von der Beteiligten zu 2 betriebene Versteigerung des Grundstücks für unzulässig erklärt worden ist. Durch Beschluss vom 13. April 2006 hat das Vollstreckungsgericht daraufhin das Versteigerungsverfahren aufgehoben, soweit es von der Beteiligten zu 2 betrieben worden ist. Der Beschluss ist nicht angefochten worden.

b) Im Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 5 steht fest, dass der von dem Beteiligten zu 3 gegen die Beteiligte zu 5 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bildet. Die Beteiligte zu 5 hat nach dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 8. Dezember 2005 ein Urteil des Landgerichts P. gegen den Beteiligten zu 3 erwirkt, durch das die von dem Beteiligten zu 3 mit dem Antrag, die von der Beteiligten zu 5 betriebene Teilungsversteigerung des Grundstücks für unzulässig zu erklären, erhobene Klage abgewiesen worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit ist in einem Erkenntnisverfahren über die Zulässigkeit der von der Beteiligten zu 5 betriebenen Versteigerung erkannt. Die Rechtskraft ist im Vollstreckungsverfahren zu beachten.

c) Ein Pfandrecht des Beteiligten zu 3 an den Nachlassanteilen der Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6, das der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehen könnte, besteht nicht. Die von dem Beteiligten zu 3 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind ins Leere gegangen.

Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die eingetretenen Erbfälle voneinander zu unterscheiden sind. "Miterbenanteile am Nachlass der Erbengemeinschaft nach Herrn H. W. ... und Herrn E. J. " bestehen nicht. Die durch den Tod des Erblassers zwischen H. W. und E. J. entstandene Erbengemeinschaft ist bisher weder aufgelöst, noch hat sie etwas hinterlassen. Einen gemeinsamen Nachlass von H. W. und E. J. gibt es nicht; keiner der Beteiligten ist Miterbe nach H. W. und E. J. .

Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser war beim Tod von E. J. und H. W. nicht auseinandergesetzt. Mit dem Tod von E. J. sind die Beteiligten zu 5 und 6 Miterben nach E. J. ; die Beteiligten zu 1 bis 4 sind mit dem Tod von H. W. Miterben nach diesem geworden. Bestandteil des Nachlasses von E. J. sind die Ansprüche, Rechte und Pflichten von E. J. als Miterbe nach dem Erblasser. Die entsprechenden Ansprüche, Rechte und Pflichten von H. W. sind Bestandteil von dessen Nachlass. Am Nachlass von H. W. steht den Beteiligten zu 5 und 6 kein Recht zu, umgekehrt steht den Beteiligten zu 1 bis 4 kein Recht am Nachlass von E. J. zu. Trotzdem sind alle Beteiligten in den Anträgen des Beteiligten zu 3 auf Erlass der jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jeweils als Drittschuldner bezeichnet. Die Beschlüsse sind antragsentsprechend erlassen und zugestellt worden. Dass das jeweils entscheidende Gericht ein anderes als das von dem Beteiligten zu 3 bezeichnete Recht pfänden und zur Einziehung überweisen wollte, ist nicht feststellbar. Eine Auslegung der Entscheidungen, die zur Bestimmung bestehender Rechte als gepfändet und überwiesen führt (vgl. RGZ 49, 405, 408; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1671; Steiner/Theede, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 8. Aufl., IV Rdn. 263), ist nicht möglich.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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