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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: V ZR 108/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZR 108/07

vom 26. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. April 2008 (Rechnungsdatum 11. April 2008 / Kassenzeichen 780081014540) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob der von dem Sekretariat der e. für den Beklagten eingelegte "Einspruch" vom 31. Juli 2008 als Erinnerung gemäß § 66 GKG zulässig ist. Als solche ist er jedenfalls unbegründet.

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 3. April 2008 löste gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine doppelte Gebühr aus. Diese ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dem Gebührenansatz nicht entgegen. Er ändert nichts daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unbedingt, also unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, erhoben worden war und der Senat deshalb über sie zu befinden hatte.

Die nach der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehende Gelegenheit zur Reduzierung der Kostenlast durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte nicht genutzt. Er konnte auch nicht damit rechnen, dass ihm diese Möglichkeit bis zu der Entscheidung über sein als Gegenvorstellung gewertetes Schreiben vom 24. März 2008 offen stehen würde.

Eine solche Verfahrensgestaltung wäre möglicherweise zwar angezeigt gewesen, wenn Anlass zu der Annahme bestanden hätte, die Gegenvorstellung könne erfolgreich sein. Hiervon konnte der Beklagte aber schon deshalb nicht ausgehen, weil das genannte Schreiben keine sachlichen Einwendungen, sondern vor allem Beschimpfungen enthielt.



Ende der Entscheidung

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