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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: V ZR 12/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 12/06

vom 5. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht ihren Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 nicht insgesamt, sondern lediglich - zu Recht - "insoweit" als nicht nachgelassen bezeichnet, als darin die Klage erhöht worden ist.

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