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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: V ZR 122/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 551 Abs. 2
ZPO § 552
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 10. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 12. Oktober 2009 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 551 Abs. 2, § 552, § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag des Vertreters der Beklagten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, vermag daran nichts zu ändern, da er nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist.

Streitwert: 6.711,96 EUR.

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