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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: V ZR 13/98
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 563
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 13/98

Verkündet am: 12. November 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezember 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Löschungsbewilligung abgewiesen und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Notarin K. vom 4. Februar 1993 - Urkundenrolle Nr. /93 - für die Beklagten zu 1 und 2 für unzulässig erklärt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hat zunächst Klage auf Verurteilung zur Freistellung von Aufbauhypotheken, später auf Löschung einer Restkaufgeldhypothek zum Betrage von 148.000 DM erhoben und vor dem Landgericht ein Urteil erstritten, wonach die Beklagten die Klägerin von der Aufbauhypothek freizustellen und die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Restkaufgeldhypothek zu erteilen haben, letzteres jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 67.000 DM. Die Klägerin hat mit der Berufung den Antrag auf Löschungsbewilligung ohne Zug-um-Zug-Leistung weiterverfolgt und ihre Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 dahin erweitert, daß die Zwangsvollstreckung aus der Kaufurkunde gegen alle drei Beklagten für unzulässig erklärt werde. Die Beklagten haben beantragt, dem Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 52.000 DM nebst gestaffelter Zinsen stattzugeben. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der Kaufurkunde für unzulässig erklärt, die Klage jedoch hinsichtlich der begehrten Löschungsbewilligung abgewiesen. Mit ihrer gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist; die Beklagten zu 1 und 2 haben Anschlußrevision eingelegt und erstreben insgesamt Klageabweisung; die Klägerin beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision und die Anschlußrevision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die im Revisionsrechtszug noch Beteiligten betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

Das angefochtene Urteil enthält keinen Tatbestand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Revision nötige Beschwer der Parteien von mehr als 60.000 DM sei nicht erreicht. Es verfällt daher der Aufhebung (BGHZ 73, 248, 252). Der von der Rechtsprechung angenommene Ausnahmefall, daß sich aus den Entscheidungsgründen der Sach- und Streitstand so deutlich erschließt, daß eine revisionsrechtliche Prüfung des Berufungsurteils möglich ist (Senat, Urt. v. 12. Mai 1989, V ZR 128/88, WM 1989, 995 und v. 20. Mai 1994, V ZR 292/92, WM 1994, 1824, 1825; BGH, Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; v. 19. Juni 1986, IX ZR 141/85, WM 1986, 1999 und v. 1. Februar 1999, II ZR 176/97, NJW 1999, 1720), liegt nicht vor. Die Aufhebung erfaßt auch die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten zu 3 (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1981, VI ZR 35/79, NJW 1981, 2360 (LS) = VersR 1981, 1033, 1034).

II.

Die angefochtene Entscheidung gibt für die notwendige anderweite Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits Anlaß zu dem Hinweis, daß das Berufungsgericht über den Berufungsantrag hinausgegangen ist und der Klägerin und Berufungsführerin etwas aberkannt hat, was das Landgericht ihr schon zugesprochen hatte. Denn die Klägerin hatte vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Restkaufgeldhypothek erstritten, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 67.000 DM. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin dagegen die Klage hinsichtlich der begehrten Löschungsbewilligung insgesamt abgewiesen und damit gegen den Grundsatz der reformatio in peius (§ 563 ZPO) verstoßen.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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