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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: V ZR 148/06
Rechtsgebiete: SachenRBerG


Vorschriften:

SachenRBerG § 119 Nr. 2
Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des § 116 SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor, wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einräumt, das über ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 148/06

Verkündet am: 12. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, hintereinander liegender Grundstücke in C. . Die Väter (und Rechtsvorgänger) der Parteien hatten sich Ende 1980 an den VEB Wasserwirtschaft gewandt, um ihre Grundstücke an das öffentliche Wassernetz anschließen zu lassen. Der VEB entsprach dem und verfügte die Anlegung eines Schachtes für die Wasserzähler. Die Leitung zur Versorgung des Grundstücks des Klägers verläuft in einer Länge von rund 30 m über das Grundstück des Beklagten. Sie liegt teilweise im Bereich der Abstandsfläche zur Grenze des Nachbargrundstücks, teilweise, wie auch der Schacht, außerhalb.

Der Kläger, der den auf seinem bislang gärtnerisch genutzten Grundstück errichteten Bungalow aufgrund einer 1985 erteilten Genehmigung zu einem Wohnhaus umgebaut hat, verlangt zur Sicherung dieser Wasserversorgung die Einräumung einer Grunddienstbarkeit.

Das Amtsgericht hat der Klage, die im Wege der Grundbuchberichtigung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der Grenzabstandsfläche gerichtet gewesen ist, stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und einen weitergehenden Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der derzeitigen Lage der Leitung abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu.

Es geht davon aus, dass die gemeinsame Nutzung der auf dem Grundstück des Beklagten verlegten Leitung nach dem Recht oder nach der Verwaltungspraxis der DDR als rechtmäßig zu beurteilen gewesen sei. Dem stehe der Umstand, dass das Grundstück des Klägers zunächst nur gärtnerisch genutzt worden sei, nicht entgegen, weil der Zweck der Erschließung davon unabhängig gewesen sei. Die Erschließungsanlage sei auch erforderlich i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Eine andere Erschließung wäre nämlich aufwendiger und verursachte nicht unerhebliche Kosten.

Der Anspruch sei nicht nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG i.V.m. § 19 SächsNRG ausgeschlossen. Das Nachbarrecht gewähre nämlich nur ein Notleitungsrecht, und damit keine mit § 116 SachenRBerG vergleichbare gesicherte Mitbenutzung.

Der Beklagte könne die Bestellung der Dienstbarkeit auch nicht nach § 117 SachenRBerG verweigern. Werde die Dienstbarkeit - wie geboten - auf den Bereich der Abstandsfläche beschränkt, so bleibe keine erhebliche Beeinträchtigung. Das gelte selbst dann, wenn die Leitung an dieser Stelle eine Bebauung, etwa mit einer Garage, hindere. Denn ein entsprechendes Nebengebäude könne an anderer, zumal besser geeigneter Stelle errichtet werden. Auch bei der nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überstiegen.

Einen Entgeltanspruch nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG könne der Beklagte aufgrund der Zustimmung seines Vaters zur Mitbenutzung der gemeinsamen Anlage dem Klageanspruch nicht entgegenhalten.

II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Zurückweisung der Berufung ist demgemäß allerdings dahin zu verstehen, dass nicht ein von dem Amtsgericht zugesprochener Grundbuchberichtigungsanspruch bestätigt, sondern ein Anspruch auf Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuerkannt wird.

a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur dann den Schutz des § 116 Abs. 1 SachenRBerG verdient, wenn sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29). Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Voraussetzung hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Der Umstand, dass die Verlegung der Leitung antragsgemäß von der zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - AO vom 10. Januar 1972, GBl. II Nr. 8, S. 77) in der vorliegenden Weise verfügt wurde, rechtfertigt den Schluss darauf. Im Übrigen hat die Erschließung hintereinander liegender Grundstücke, wie sie hier genehmigt wurde, nach § 6 Abs. 5 der genannten Wasserversorgungsbedingungen zur Folge, dass derjenige, auf dessen Grundstück die Leitung liegt, dem anderen deren Mitbenutzung unentgeltlich zu gestatten hatte.

Soweit die Revision die Rechtmäßigkeit der Mitbenutzung mit dem Hinweis in Abrede stellt, die behördliche Genehmigung des Anschlusses sei nur für ein Gartengrundstück erteilt worden, findet dies in den von ihr in Bezug genommenen Unterlagen keine Stütze. Die Urkunde, in der im Betreff von "TW-Anschluss Garten" die Rede ist, enthält nicht die Genehmigung des gemeinsamen Anschlusses, sondern lediglich die Kostenabrechnung des Versorgungsträgers. Die Genehmigung selbst ist von Einschränkungen frei.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzung des Grundstücks des Beklagten sei für die Erschließung des eigenen Grundstücks erforderlich (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Alternativlösung unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, 30). Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer nicht unerheblichen Leitungsverlegung, die auch nach der Darstellung des Beklagten Kosten von wenigstens 3.000 DM verursachen würde, bejaht. Dies reicht zur Begründung der Erforderlichkeit, da hierfür nicht die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts gegeben sein müssen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, aaO.) und der Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG darin besteht, der zu DDR-Zeiten gesicherten Stellung des Mitbenutzers über den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand zu verleihen (vgl. Senat, BGHZ 144, 25, 27).

2. Soweit revisionsrechtlich überprüfbar, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch werde durch § 19 SächsNRG nicht ausgeschlossen, keinen Bedenken.

a) Nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG findet § 116 SachenRBerG keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung durch andere Rechtsvorschriften gestattet ist. Zu solchen Rechtsvorschriften können auch Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder zählen, die Leitungsrechte begründen (vgl. BT-Drucks. 12/5992, 180). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie dem Nachbarn eine Rechtsstellung einräumen, die über ein Notleitungsrecht unter den Bedingungen des § 917 Abs. 1 BGB hinausgeht. Denn § 116 Abs. 1 SachenRBerG will dem Mitbenutzer gerade eine über das Notwegerecht hinausgehende und von dessen Voraussetzungen unabhängige Rechtsstellung zur Sicherung der Erschließung seines Grundstücks gewähren (Senat, BGHZ 144, 25, 27; Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 959).

b) § 19 SächsNRG schließt folglich den Klageanspruch nicht aus. Die Norm verschafft nämlich dem Berechtigten nach der Auslegung des Berufungsgerichts nur ein dem Notwegrecht nach § 917 BGB vergleichbares Notleitungsrecht. Diese Auslegung ist für den Senat bindend, da es sich bei § 19 SächsNRG um nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibles Landesrecht handelt. Sein Geltungsbereich geht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus.

3. Bestand hat das angefochtene Urteil auch insoweit, als es sich mit den Einwendungen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG auseinandersetzt.

a) Diese Einwendungen hat das Berufungsgericht teilweise berücksichtigt, indem es nämlich der Klage nur mit dem Hilfsantrag auf Zurückweisung der Berufung stattgegeben (Leitungsrecht nur im Bereich der Abstandsfläche) und den weitergehenden Antrag (Grunddienstbarkeit an der bisherigen Ausübungsstelle, also auch außerhalb der Abstandsfläche) abgewiesen hat. Im Umfang der Klageabweisung ist das Urteil rechtskräftig.

b) Eine Abweisung auch des Hilfsantrags rechtfertigen die Einwendungen nicht.

aa) Soweit der Beklagte geltend macht, eine Grunddienstbarkeit zur Mitbenutzung der Leitung im Bereich der Abstandsfläche hindere ihn daran, dort ein Nebengebäude, insbesondere eine Garage zu errichten, so ergibt sich daraus keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gelände angesichts des starken Gefälles für den Bau einer Garage nur bedingt geeignet, während an anderer Stelle auf dem Grundstück mit geringerem Aufwand ein solches Nebengebäude errichtet werden könnte. Folglich bedeutet die Begründung einer Dienstbarkeit im Bereich der Abstandsfläche, wirtschaftlich betrachtet, keine wesentliche Einschränkung der Grundstücksnutzung. Dazu bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner Feststellungen zur Höhe der Wertminderung, die das Grundstück des Beklagten erleidet. Eine Wertminderung ist die generelle Folge, die der Gesetzgeber dem von einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG Betroffenen zumutet. Dass diese Wertminderung aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier besonders groß und damit möglicherweise erheblich i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG sein könnte, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht das Abwägungsgebot nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach kann die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verweigert werden, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann. Diese Abwägung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Ergebnis ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, soweit - wie hier - Rechtsfehler nicht erkennbar sind (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195).

Soweit die Revision die Würdigung angreift und insbesondere eine nicht angemessene Gewichtung rügt, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt nur ihre Bewertung der Umstände gegen die Abwägung des Berufungsgerichts. Soweit sie meint, § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG berechtige den Eigentümer des dienenden Grundstücks dazu, sich gegenüber einem Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG so lange zur Wehr zu setzen, wie überhaupt eine realisierbare Möglichkeit zur Verlegung der Leitung bestehe, verkennt sie das Zusammenwirken von § 116 und § 117 SachenRBerG sowie die gefestigte Senatsrechtsprechung (vgl. obige Zitate). Der Einwendung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist kein genereller Vorrang vor dem Recht nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG eingeräumt. Beeinträchtigungen finden vielmehr, wenn sie nicht erheblich und nach Nr. 1 der Norm zu berücksichtigen sind, nur Beachtung, wenn ihnen aufgrund einer Interessenabwägung der Vorrang gebührt.

4. Frei von Rechtsfehlern ist schließlich, dass das Berufungsgericht dem Beklagten ein Entgelt nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG versagt hat, weil sich der Vater des Beklagten mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat (§ 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Ob sich dieses Einverständnis - wie die Revision meint - auf die Mitbenutzung und deren Unentgeltlichkeit beziehen muss (MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 118 SachenRBerG Rdn. 10; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 118 Rdn. 11) oder ob ein Einverständnis mit der Mitbenutzung reicht (Eickmann, SachenRBerG, § 118 Rdn. 6; Frenz, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 118 Rdn. 3; Baumgart, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 118 SachenRBerG Rdn. 3), bedarf keiner Entscheidung. Die Zustimmung zur Versorgung der hintereinander liegenden Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung kann vorliegend nur als Zustimmung zur unentgeltlichen Mitbenutzung ausgelegt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Genehmigung eines solchen gemeinsamen Anschlusses nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - wie erwähnt - ohnehin das Recht auf eine unentgeltliche Mitbenutzung zur Folge hatte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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