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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: V ZR 15/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 15/04

vom 30. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Die von der Verurteilung zur Räumung ausgehende, nach § 8 ZPO zu bestimmende Beschwer des Beklagten ist nicht dargelegt, da die Beschwerde den Wert der für die Nutzung des Erdgeschosses vertraglich vereinbarten Gegenleistung, die nach Darstellung des Beklagten u.a. in Dienstleistungen und Renovierungsarbeiten besteht, nicht beziffert. Auf den objektiven Mietwert von 426,03 € kommt es im Rahmen von § 8 ZPO nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1995, XII ZR 244/94, WM 1996, 1064, 1065).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.040,92 € (§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 3 GKG a.F.).

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