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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: V ZR 157/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 157/07

vom 5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.

Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von einer schadensmindernden Anrechnung von Steuervorteilen abgesehen, ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649, 650). Von einer weiteren Begründung wird nach §§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 115.285,42 €.

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