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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: V ZR 16/09
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544
EGZPO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 23. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Soweit sich die Beschwer aus dem Urteil des Berufungsgerichts und dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel nicht ohne weiteres ergibt, muss die Beschwer inhaltlich dargelegt werden (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Urt. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.

Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (allg. Meinung, vgl. Senat, Urt. v. 4. April 1998, NJW 1998, 2368; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rdn. 123).

Bei dem Antrag, der Beklagten "mit Ausnahme der Wahrnehmung von Notwegrechten" das Begehen oder Befahren der Grundstücke der Klägerin zu untersagen, ist kaum messbar, worin die Beschwer der Klägerin überhaupt bestehen soll, zumal die Klägerin gegenüber der Streithelferin der Beklagten verpflichtet ist, die Nutzung ihrer Grundstücke als Zugang und Zufahrt zu den Baugrundstücken zu dulden und die Klägerin die Notwegberechtigung der Beklagten grundsätzlich anerkennt.

Mit den Leitungen in dem Straßenkörper verhält es sich im Ergebnis nicht anders. Dass die Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon- und Fernsehkabelleitungen durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung seitens der Mieter der Beklagten einer Abnutzung unterliegen oder die Klägerin hierdurch an einer anderweitigen Nutzung der Leitungen gehindert wird, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR.

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