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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: V ZR 163/00
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB § 2 b Abs. 1
EGBGB § 2 b Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 163/00

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. April 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Gemeinschuldnerin hat durch den Vertrag vom 30. Oktober 1985 kein Gebäudeeigentum erworben. Ihr ist vielmehr später die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen worden. Hierfür hatte die Gemeinschuldnerin gemäß § 5 der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (GBl. I S. 489) den Zeitwert des Gebäudes als Nutzungsentgelt zu erstatten. Die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin begründete keinen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. Senatsurt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB führte nicht zum Entstehen von Gebäudeeigentum, weil das von den Klägern gekaufte Gebäude nicht von der Gemeinschuldnerin errichtet worden ist. Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB i.d.F. des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes ist insoweit durch Art. 4 des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. Teil 1 S. 1481) klargestellt. Daß eine Entscheidung nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB zum Entstehen von Gebäudeeigentum geführt hätte oder daß ein Gebäudegrundbuch angelegt worden sei, die Kläger in dieses eingetragen worden seien und damit gutgläubig Gebäudeeigentum erworben hätten, ist nicht vorgetragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 115.200 DM (Wert des bebauten Grundstücks abzügl. 20 % Feststellungsabschlag).

Ende der Entscheidung

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