Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: V ZR 170/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 28. Mai 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger

die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Verpflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertragen.

Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 460.000 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 500.000 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen sind (vgl. Senat , Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 EUR; davon entfallen 40.000 EUR auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zum Gegenstand hat (§ 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück