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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1998
Aktenzeichen: V ZR 185/96
Rechtsgebiete: ZPO, ZGB, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZGB § 297 Abs. 1 Satz 2
ZGB § 67 Abs. 1
BGB § 313 Satz 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 185/96

Verkündet am: 11. Dezember 1998

Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. März 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe und zur Zahlung von 8.580 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Landgericht hat die auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie Zahlung von 9.280 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.580 DM zuzüglich Zinsen erstrebt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache.

Das angefochtene Urteil enthält keinen Tatbestand, weil das Berufungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Revision nötige Beschwer des Klägers von mehr als 60.000 DM sei nicht erreicht. Doch ist hier die Revision nach dem von dem Senat festgesetzten Wert der Beschwer statthaft. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Fehlt er, so verfällt das Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung (BGHZ 73, 248, 252). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den Entscheidungsgründen der Sach- und Streitstand so deutlich erschließt, daß eine revisionsrechtliche Prüfung des Berufungsurteils möglich ist (Senat, Urt. v. 12. Mai 1989, V ZR 128/88, WM 1989, 995 und v. 20. Mai 1994, V ZR 292/92, WM 1994, 1824, 1825; BGH, Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 und v. 19. Juni 1986, IX ZR 141/85, WM 1986, 1999). Das ist hier nicht der Fall.

Es geht im Berufungsverfahren um die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesamtvollstreckungsschuldnerin und dem Ehemann der Beklagten. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Auch in diesen ist die auszulegende Vereinbarung jedoch weder vollständig dargestellt, noch ergeben sich aus ihnen alle für die Auslegung der Vereinbarung wesentlichen Umstände. Der Senat kann daher nicht feststellen, ob vom Berufungsgericht die allgemeinen Auslegungsgrundsätze und die besonderen Auslegungsgrundsätze beachtet worden sind, die für den Fall Anwendung finden, daß das gleichzeitige Bestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Rechts zur Nutzung einer Sache in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile v. 20. März 1963, V ZR 143/61, WM 1963, 920, 922 und v. 20. September 1974, V ZR 44/73, NJW 1974, 2133).

II.

Bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung könnte Anlaß zur Prüfung gegeben sein, ob der Kaufvertrag vom 13. Oktober 1989, durch den die Gesamtvollstreckungsschuldnerin das Grundstück erworben hat, der von §§ 297 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 ZGB vorgeschriebenen Form genügt. Das wäre nicht der Fall, sofern schon bei Vertragsschluß Einigkeit bestand, daß die Beklagte und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann ohne weiteres Entgelt das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus lebenslänglich weiter bewohnen sollten. Trifft diese im Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 24. November 1994 aufgestellte Behauptung zu, sind die Vereinbarungen der Parteien im Kaufvertrag nicht vollständig beurkundet. Eine § 313 Satz 2 BGB entsprechende Regelung enthielt das ZGB nicht (Senat, BGHZ 124, 321, 323 f). Der Kaufvertrag wäre nichtig.

III.

Für das Revisionsverfahren werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht erhoben (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1993, XII ZR 174/92, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10).



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