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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.1999
Aktenzeichen: V ZR 185/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HGB


Vorschriften:

BGB § 985
BGB § 105 Abs. 2
BGB § 738 Abs. 1 Satz 2
BGB § 732
BGB § 242
ZPO § 565 a
ZPO § 97 Abs. 1
HGB § 161 Abs. 2
HBG § 105 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 185/99

Verkündet am: 17. September 1999

Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines Grundstücks in Oldenburg, auf dem die Beklagte ein Recycling-Entsorgungsunternehmen betreibt.

Das Grundstück erwarb der Kläger 1986 zu Eigentum. In der Folgezeit wurde es von dem unter dem Namen seiner Ehefrau, aber von ihm geführten Unternehmen genutzt, und zwar zunächst auf Mietbasis, dann unentgeltlich. 1993 trennte sich der Kläger von seiner Frau. In einem notariellen Ehevertrag vom 13. Dezember 1993 vereinbarten die Eheleute Gütertrennung und trafen verschiedene Vereinbarungen zur Regelung des Zugewinnausgleichs. Ergebnis dessen war, daß die Beklagte gegründet wurde, deren Kommanditisten die Eheleute und ein weiterer Geldgeber wurden. Die Eheleute brachten den bisherigen Geschäftsbetrieb - nicht jedoch das Grundstück - als Sacheinlage ein. Der Ehefrau wurde ein Anspruch auf Übertragung von hälftigem Miteigentum an dem betrieblich genutzten Grundstück eingeräumt. Diesen Anspruch trat sie später an die Beklagte ab. Die auf Auflassung des Miteigentums an die Beklagte und Zustimmung zur Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Mitte 1995 schlossen die Gesellschafter den Kläger aus der beklagten Gesellschaft aus. Über die dagegen gerichtete Klage ist noch nicht entschieden. Die hier vorliegende Klage auf Herausgabe des Grundstücks hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Wegen eines weiteren Anspruchs, der im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit ist, hat es die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB für gerechtfertigt. Es meint, der aus dem Ehevertrag sich ergebende Verschaffungsanspruch auf einen 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück, den die Beklagte aufgrund der Abtretung dem Herausgabeanspruch hätte entgegenhalten können, sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Voraussetzung für diesen Anspruch sei nämlich die Teilhabe des Klägers an der Gesellschaft und an dem von ihm aufgebauten Betrieb gewesen. Diese Grundlage sei mit dem Ausschluß des Klägers aus der Beklagten weggefallen. Ein Recht zur Nutzung des Betriebsgrundstücks habe die Beklagte nicht erworben.

Dies hält der Revision nur im Ergebnis stand.

II.

1. Die Auffassung von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß die in dem notariellen Vertrag vom 13. Dezember 1993 getroffenen Vereinbarungen wirksam sind, daß insbesondere der Kläger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht im Zustande der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben hat (§ 105 Abs. 2 BGB). Dies greift die Revision als ihr günstig nicht an. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revisionserwiderung die zugrundeliegenden Feststellungen bekämpft, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

b) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Eingehung der Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteils sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Darunter versteht es "als absolute Voraussetzung" die Teilhabe des Klägers an der Gesellschaft und an dem von ihm allein aufgebauten und bis zur Gründung der Gesellschaft unter dem Namen seiner Ehefrau von ihm allein geführten Betrieb. Dies übersieht, daß die Beteiligung des Klägers an der beklagten Gesellschaft ebenso zum Inhalt der Vereinbarungen vom 13. Dezember 1993 gehörte wie die Begründung des Anspruchs auf Miteigentumsübertragung an dem Grundstück zugunsten der Ehefrau des Klägers. Beides diente der Regelung des Zugewinnausgleichs. Auf Vereinbarungen, die Vertragsinhalt geworden sind, sind aber die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht anwendbar (vgl. BGHZ 90, 69, 74).

c) Ob die Rechtslage dann anders zu berurteilen wäre, wenn die Eheleute den Fortbestand der Gesellschafterstellung des Klägers als Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Miteigentumsanteils angesehen hätten, kann offen bleiben, weil dies weder festgestellt noch sonst erkennbar ist.

2. Dies alles braucht indes nicht weiter erörtert zu werden. Der Senat ist an einer in diesem Punkt vom Berufungsgericht abweichenden Entscheidung schon deshalb gehindert, weil die gegen den Kläger auf Auflassung hälftigen Miteigentums an die Beklagte und Zustimmung zur Eigentumsänderung im Grundbuch gerichtete Klage seiner Ehefrau inzwischen durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Mai 1999 (12 UF 3/98) rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Rechtskraft jenes Urteils ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205). Sie verbietet eine abweichende Entscheidung, soweit die in jenem Verfahren erkannte Rechtsfolge für den Rechtsstreit hier vorgreiflich ist (Präjudizialität). Dies ist im Hinblick auf den aus dem Ehevertrag folgenden Miteigentumsverschaffungsanspruch der Ehefrau des Klägers der Fall. Daß die Parteien beider Verfahren nicht identisch sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das genannte Urteil wirkt für und gegen die Beklagte, weil die Ehefrau des Klägers ersichtlich das andere Verfahren in gewillkürter Prozeßstandschaft für die Beklagte geführt hat (vgl. BGHZ 123, 132, 135 f).

III.

Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe ein Nutzungsrecht an dem Grundstück nicht zu.

1. Das Berufungsgericht nimmt zunächst an, daß der Kläger und seine Ehefrau das Betriebsgrundstück nicht als Sacheinlage in die Gesellschaft der Beklagten eingebracht haben. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision tritt dem auch nicht entgegen.

2. Weiter verneint das Berufungsgericht ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht des früheren Einzelunternehmens, welches in die Gesellschaft der Beklagten eingebracht wurde. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen.

3. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, daß die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung durch die Beklagte Gegenstand einer den Kläger und seine Ehefrau treffenden gesellschaftsvertraglichen Beitragspflicht geworden sei. Auf eine eventuelle Verpflichtung der Ehefrau des Klägers kommt es schon deshalb nicht an, weil sie - wie rechtskräftig feststeht - kein Miteigentum an dem Betriebsgrundstück erlangt hat. Daß dem Kläger eine entsprechende Beitragspflicht obliegt, kann aufgrund des Vortrags der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt werden. Die Revision vermag Gegenteiliges nicht aufzuzeigen. Sie beruft sich vielmehr auf die "Gesamtheit der Umstände". Ob sich daraus eine (stillschweigend begründete) gesellschaftsvertragliche Beitragspflicht des Klägers ergibt, ist bereits zweifelhaft. Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Ehevertrag, in welchem die gesellschaftsrechtliche Konzeption dargestellt ist, enthält auch nur andeutungsweise eine solche Verpflichtung. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, denn mit seinem Ausschluß aus der Gesellschaft der Beklagten hat der Kläger gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 738 Abs. 1 Satz 2, 732 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgabe des Betriebsgrundstücks erlangt, der eine eventuelle Nutzungsberechtigung der Beklagten vernichtet. Darauf, daß die Wirksamkeit des Ausschlusses noch nicht rechtskräftig feststeht, kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen (§ 242 BGB), nachdem die Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH und Kommanditistin und der weitere Kommanditist den Ausschluß beschlossen haben. Für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, das sich der Kläger entgegenhalten lassen müßte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1998, II ZR 98/96, NJW 1998, 1551, 1552), ist nichts ersichtlich. Angesichts des seit dem Ausschluß des Klägers aus der Gesellschaft der Beklagten im Juli 1995 verstrichenen Zeitraumes kann auch das Bestehen einer nachwirkenden Treuepflicht des Klägers nicht mehr angenommen werden.

IV.

Schließlich erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte besitze selbst dann kein Nutzungsrecht an dem Betriebsgrundstück, wenn die zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises aufgenommenen Kredite noch mit 140.000 DM valutierten, als zutreffend. Daß mit dem Einbringen des früheren Unternehmens in die Gesellschaft der Beklagten zugleich eine vertragliche Regelung zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Rückzahlung des Darlehens zustande gekommen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Deshalb kommt es auf die Behauptung der Beklagten, sie trage die Zins- und Tilgungsleistungen für die Kredite, nicht an.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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