Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2002
Aktenzeichen: V ZR 188/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 463 Satz 2
Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. geltend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Minderwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 188/01

Verkündet am: 28. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2001 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Juni 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2000 unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 88.070,96 € nebst 6,08 % Zinsen aus 72.220,91 € seit dem 7. Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 und 5,25 % Zinsen aus 78.580,12 € seit dem 16. Mai 2000 verurteilt worden ist.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 2 zu 10 %.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1 zu 20 %, der Kläger zu 2 zu 8 % und der Beklagte zu 72 %.

Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 1 30 % und der Kläger zu 2 8 %. Im übrigen trägt sie der Beklagte selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt der Beklagte 91 %, im übrigen trägt sie der Kläger zu 2 selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1996 kaufte der Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) zusammen mit seiner Frau, der früheren Klägerin zu 1, die ihm ihre Ansprüche abgetreten und die Klage in erster Instanz zurückgenommen hat, von dem Beklagten ein Hausgrundstück in R. zum Preis von 835.000 DM.

Der Kläger macht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F. Schadensersatz u.a. in Höhe eines Minderwertes von 20 % (166.000 DM) sowie in Höhe der Kreditzinsen geltend, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 197.154,16 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 192.412,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den ausgeurteilten Betrag auf 190.787,66 DM ermäßigt. Der Senat hat die Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nur in Höhe der geltend gemachten Kreditzinsen (18.535,84 DM = 9.477,22 €) angenommen. Der Kläger beantragt auch insoweit die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten, die auf den dem Minderwert des Hauses entsprechenden Teilkaufpreis von 166.000 DM entfallen, stellten einen ersatzfähigen Schaden dar, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Durch den Ersatz des Minderwertes, den das Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, werden die Käufer so gestellt, als habe der Beklagte vollständig und frei von Sachmängeln erfüllt. Die von dem Kläger aufgewendeten Finanzierungskosten sind daher auch in Höhe des auf den Minderwert entfallenden Teilkaufpreises für eine im Ergebnis vertragsgemäße Leistung entstanden. Die Grundstückskäufer schuldeten - bei der hier verfolgten Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatzanspruch) - den vollen Kaufpreis und tragen daher die ihnen dabei entstandenen Finanzierungskosten zu Recht. Diese Kosten sind ihnen nicht überflüssigerweise entstanden und können daher nicht als frustrierte Aufwendungen erstattet werden. Daß das Grundstück zeitweise (bevor der Minderwert ersetzt wurde) nicht der Gegenleistung voll entsprach, ändert daran nichts. Die darin liegende Vermögenseinbuße kann entweder in einer zeitweiligen Nutzungseinschränkung liegen (wenn nämlich die Kaufsache nicht voll verwendungsfähig war) oder in einem Verzugsschaden hinsichtlich des auf den Minderwert entfallenden Ausgleichsanspruchs. Solche Schäden sind hier weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen insoweit gegeben sein könnten. Daß infolge der Arglist des Beklagten ein Anspuch auch ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen für die zeitweise Entbehrung einer mangelfreien Sache gegeben sein könnte - wie die Revisionserwiderung zu erwägen gegeben hat -, folgt aus dem Gesetz nicht. Die Vorschriften der §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. stellen den Gläubiger, der durch arglistiges Verhalten geschädigt wurde, hinsichtlich des Ersatzes von Verzugsschäden nicht besser als andere Gläubiger.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück