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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: V ZR 204/04
Rechtsgebiete: SachenRBerG


Vorschriften:

SachenRBerG § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 204/04

vom 15. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und der Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 26. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen (§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO).

Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489), jedenfalls aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533) § 116 SachenRBerG verpflichtet ist.

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