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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1998
Aktenzeichen: V ZR 209/96 (1)
Rechtsgebiete: keine


Vorschriften:

keine
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 209/96

vom 15. Januar 1998

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 31. Oktober 1997 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß auf

S. 16 Zeile 8 an die Stelle des Wortes "ihm" das Wort "ihnen" tritt.

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