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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: V ZR 219/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 219/03

vom 6. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Beklagten zu 7 und 8 sind, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dasselbe Urteil zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig.

Dem Beklagten zu 1 werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe:

Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Beklagten zu 1. an der weiteren Nutzung der bisherigen Zuwegung zu seinem Grundstück. Dieses Interesse wäre allenfalls dann mit dem Wert des Grundstücks gleichzusetzen, wenn der Bestand des Berufungsurteils dazu führte, daß jeglicher Zugang zu öffentlichem Straßenland entfiele. Das ist ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf den rechtlich abgesicherten Zugang über die Flurstücke 271/1 und 272 aber nicht der Fall. Maßgeblich kann demnach nur das Interesse des Beklagten zu 1. sein, nicht diesen, sondern den über das Grundstück der Klägerin führenden Zugang zu nutzen. Welche Vorteile hiermit verbunden sind, ist jedoch nicht dargetan worden; folglich kann nicht festgestellt werden, daß sie ein mit mehr als 20.000.- € zu bezifferndes Interesse des Beklagten an der Änderung des Berufungsurteils begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 516 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.372,39 € ( § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG) .



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