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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: V ZR 221/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 221/04

vom 10. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschwerde wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil ihre Beschwer durch die mit der Beschwerde verfolgten Anträge 20.000 € nicht übersteigt. Die Beschwer der Kläger durch die Abweisung des Antrags auf Beseitigung der Abwasserrohre und des Revisions- und Belüftungsschachts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks wird von der Differenz des Wertes des Grundstückes im gegenwärtigen Zustand zu dessen Wert in dem erstrebten Zustand bestimmt (Senatsurt. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737 f; u. v. 6. November 1998, V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Daß diese Differenz einschließlich des Zahlungsverlangens 20.000 € übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 €.

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