Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.1999
Aktenzeichen: V ZR 243/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2113 Abs. 2
BGB § 2113 Abs. 2

Der Verzicht des befreiten Vorerben auf das Eigentum an einem praktisch unverkäuflichen Mietwohngrundstück in der DDR, das nur Kosten verursacht hat, ist den Nacherben gegenüber wirksam.

BGH, Urt. v. 12. März 1999 - V ZR 243/97 - OLG Rostock LG Schwerin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 243/97

Verkündet am: 12. März 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 1997 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. Februar 1996 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind die Nacherben bzw. deren Rechtsnachfolger nach Frau E. G. , ihrer Groß- bzw. Urgroßmutter. Diese war befreite Vorerbin eines in Sch. belegenen Hausgrundstücks. Mit einem an den Rat der Stadt Sch. gerichteten Schreiben vom 18. Mai 1968 beantragte sie die Genehmigung des Verzichts auf das Eigentum an dem Grundstück und bat, den weiteren Schriftverkehr mit ihrem in der DDR lebenden Sohn Dr. G. , einem der Nacherben, zu führen. Das Grundstück hatte einen Einheitswert von 19.900 M/DDR. Es war mit vor 1945 eingetragenen Grundpfandrechten von 8.000 RM sowie einer noch mit 2.858,80 M/DDR valutierenden Aufbaugrundschuld von nominal 3.000 M/DDR belastet und wies einen Reparaturstau in Höhe von 11.500 M/DDR auf. Den Jahresmieteinnahmen in Höhe von 1.745,40 M/DDR standen Aufwendungen in Höhe von 1.954,73 M/DDR gegenüber. Der Rat der Stadt Sch. genehmigte den Eigentumsverzicht am 18. Dezember 1968 und stellte am 28. Januar 1969 den Umschreibungsantrag. Mit Schreiben vom 30. Januar 1969 teilte das Liegenschaftsamt dem Nacherben Dr. W. G. unter anderem mit, daß sämtliche Nacherben in öffentlich beglaubigter Form dem Verzicht zustimmen müßten. Die Nacherben erklärten sich nicht förmlich, der Nacherbe Dr. W. G. verweigerte aber die Übernahme des Objekts. E. G. verstarb am 2. Juni 1970. Am 10. Dezember 1974 erfolgte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch in "Eigentum des Volkes". Der Nacherbenvermerk wurde gelöscht. Der Rat der Stadt Sch. veräußerte das Wohnhaus, welches sich auf dem Grundstück befindet, im Mai 1990. Für die Kläger wurde ein Widerspruch in das Grundbuch eingetragen. Ihren Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Beschluß vom 13. Mai 1993 wegen redlichen Dritterwerbs unter Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs wegen des Verkaufs des Grundstücks ab. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Die Kläger sind der Ansicht, der Verzicht der Vorerbin sei teilweise unentgeltlich erfolgt und ihnen gegenüber nach § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, daß die Kläger als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen würden. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Grundbuchberichtigungsanspruch für gegeben, weil die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks seien. Es könne dahinstehen, ob in der Weigerung des einzig in der DDR lebenden Nacherben Dr. W. G. , das Grundstück zu übernehmen, eine Zustimmung zum Eigentumsverzicht der Vorerbin zu sehen sei, da diese Erklärung den weiteren Nacherben, die selbst nicht zugestimmt hätten, nicht zugerechnet werden könne. Die Verfügung der Vorerbin sei nicht wirksam gewesen, weil es sich nach den Umständen des vorliegenden Falles um eine zumindest teilweise unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB gehandelt habe. Zwar habe Eigentum an Grundstücken und Gebäuden unter den besonderen Verhältnissen der DDR einen eher unbedeutenden Wert gehabt, und ein Wohnhaus sei praktisch unverkäuflich gewesen. Das ändere aber nichts daran, daß ein Vermögenswert weggegeben worden sei, ohne daß dem Nachlaß ein Vermögensvorteil zugeflossen sei, der die durch den Verzicht eingetretene Verringerung aufwiege. Letztlich habe nicht die Befreiung von Belastungen die Vorerbin zu dem Verzicht bewogen, sondern der Umstand, daß sie sich aufgrund ihrer augenblicklichen finanziellen Situation nicht mehr in der Lage gesehen habe, das Grundstück weiter zu unterhalten. Denn die jährlichen Mieten hätten die notwendigen Aufwendungen nicht mehr abgedeckt, und es hätten Reparaturen in nicht unerheblichem Umfang angestanden. Die Befreiung der Vorerbin von ihrer Verpflichtung als Eigentümerin, das Grundstück zu unterhalten, stelle jedoch kein Entgelt im Sinne des § 2113 BGB dar, weil es an einer in den Nachlaß fließenden Gegenleistung fehle. Auch die subjektiven Erwägungen der Vorerbin, durch ihren Verzicht von dieser Last befreit zu sein, mache die Verfügung nicht entgeltlich.

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet.

1. Das Berufungsgericht hat sich gemäß § 17 a Abs. 5 GVG an die im Urteil des Landgerichts bejahte Zulässigkeit des Rechtswegs gebunden gesehen und sie ebenfalls bejaht. Der Senat ist deshalb der Prüfung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann, enthoben (§ 17 a Abs. 5 GVG; BGHZ 120, 204, 206; 121, 347, 355; Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1049).

2. Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt im Ergebnis nicht den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB).

Die Revision meint, ein etwaiger Grundbuchberichtigungsanspruch der Nacherben werde nach der neueren Rechtsprechung des Senats zum Vorrang des Vermögensgesetzes verdrängt (Hinweis auf BGHZ 130, 231). Ob dies auch für Ansprüche nach § 1 Abs. 2 VermG zutrifft, kann jedoch dahinstehen.

Denn anders als das Berufungsgericht meint, läßt sich nicht feststellen, daß die befreite Vorerbin zumindest teilweise unentgeltlich im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB verfügt hat. Bleibt ihre Verfügung danach auch gegenüber den Nacherben wirksam, stehen den Klägern zivilrechtliche Ansprüche nicht zu:

a) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, einseitige Verfügungen des Vorerben, wie der Verzicht auf das Eigentum, würden von § 2113 Abs. 2 BGB überhaupt nicht erfaßt. Schon der Wortlaut der Vorschrift, der nur allgemein von "Verfügungen" spricht, läßt es nicht zu, darunter nur zweiseitige Geschäfte im Sinne des § 516 BGB zu verstehen (RGZ 81, 364, 366). Der Sinn des § 2113 Abs. 2 BGB, dem Nacherben seine Rechte möglichst ungeschmälert zu erhalten (BGHZ 7, 274, 279), trifft zudem gleichermaßen bei einseitigen wie bei zweiseitigen Verfügungen des Vorerben zu, wenn sie geeignet sind, Rechte des Nacherben zu vereiteln (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Juli 1973, IV ZR 175/72, LM BGB, § 2113, Nr. 13, Bl. 2, 2. Abs.).

b) Zu Recht rügt die Revision dagegen die Anwendung des § 2113 Abs. 2 BGB durch das Berufungsgericht. Nach dieser Bestimmung ist eine das Recht des Nacherben vereitelnde oder beeinträchtigende Verfügung über den Erbschaftsgegenstand unwirksam, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Unentgeltlich ist die Verfügung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und der Vorerbe dies subjektiv entweder weiß oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, hätte erkennen müssen (BGHZ 5, 173, 182; vgl. auch BGH, Urt. v. 23. November 1983, IVa ZR 147/81, NJW 1984, 366, 367; Urt. v. 24. Oktober 1990, IV ZR 296/89, NJW 1991, 842, 843). Ist der Erbschaftsgegenstand jedoch wertlos, ist der Verzicht auf ihn auch keine unentgeltliche Verfügung und kann nicht zu einer Vereitelung oder Beeinträchtigung des Rechts der Nacherben im Sinne von § 2113 Abs. 1 BGB führen (BGH, Urt. v. 23. November 1983, IVa ZR 147/81, NJW 1984, 366, 367). Das ist hier der Fall.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Mietwohnhaus praktisch unverkäuflich. Die Mieteinnahmen deckten noch nicht einmal die laufenden Aufwendungen, geschweige denn die zunehmenden Instandsetzungskosten, die bereits auf 11.500 M/DDR aufgelaufen waren. Darüber hinaus war das Grundstück mit Grundpfandrechten belastet. Dies alles läßt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur den Schluß zu, daß das Hausgrundstück keinen Vermögenswert darstellte, über den die befreite Vorerbin nur entgeltlich hätte verfügen dürfen. Ob der Eigentumsverzicht auf eine praktisch unverkäufliche Sache, die nur Kosten verursacht, darüber hinaus nicht auch als eine mögliche Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung wirksam wäre (vgl. MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl., § 2113 Rdn. 22), bedarf daher keiner Entscheidung mehr.

Die Klage ist deshalb unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück