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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: V ZR 250/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 533 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 250/06

vom 24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 2. bis 8. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Auf die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht an, da das Berufungsgericht nicht die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint, sondern die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO als nicht gegeben angesehen hat.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 315.000,00 €.

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