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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: V ZR 254/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 254/03

vom 19. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 2003 wird unter Hinweis auf die am 13. Februar 2004 ergangenen Entscheidungen (V ZR 217/03 und V ZR 218/03) zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 51.000,00 €.



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