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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: V ZR 257/04
Rechtsgebiete: KrW/AbfG, VerkFlBerG, SachenRBerG


Vorschriften:

KrW/AbfG § 36
KrW/AbfG § 36 Abs. 2
VerkFlBerG § 1 Abs. 1
VerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 4
VerkFlBerG § 9 Abs. 2
SachenRBerG § 82
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 257/04

vom 1. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 gibt keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.278.229,70 EUR.

Gründe:

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, ob die öffentliche Nutzung an einem Deponiegrundstück mit der Stilllegung oder erst mit der Beendigung der Rekultivierung nach § 36 Abs. 2 KrW/AbfG endet, stellt sich hier nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung der Ablagerungen, hilfsweise auf Schadensersatz, sind durch § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ausgeschlossen.

a) § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist unmittelbar anwendbar, wenn die Nutzung des Grundstücks der Klägerin für eine öffentliche Verwaltungsaufgabe bis zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Nachsorgepflicht aus § 36 KrW/AbfG noch fortdauert. Das hat das Berufungsgericht angenommen, dessen Auffassung durch die Begründung zu den Deponiegrundstücken in § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG gestützt wird (BT-Drucks. 14/6964, S. 12; dazu auch Matthiessen in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VerkFlBerG Rdn. 18).

b) § 9 Abs. 2 VerkFlBerG schließt die vorgenannten Ansprüche jedoch auch dann aus, wenn - wovon die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeht - die öffentliche Nutzung als Deponiegelände bereits mit der Stilllegung im Jahre 1992 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 aufgegeben worden sein sollte. Die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 VerkFlBerG dahin, dass die Grundstücke beim Inkrafttreten des Gesetzes noch der öffentlichen Aufgabe dienen müssen, gilt nur für die im Gesetz bestimmten Bereinigungsansprüche, jedoch nicht für die Regelung der Rechtsfolgen aus einer Aufgabe einer öffentlichen Nutzung nach § 9 Abs. 2 VerkFlBerG (Trimbach/Matthiesen, VIZ 2002, 1, 2; Eickmann/Purps, SachenRBerG [2002], § 1 VerkFlBerG Rdn. 12).

Das entspricht dem Zweck der an § 82 SachenRBerG orientierten Regelung in § 9 Abs. 2 VerkFlBerG, mit der die Härten der allgemeinen Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den öffentlichen Nutzer vermieden werden sollen (BT-Drucks. 14/6204, S. 22). Damit wäre es unvereinbar, den öffentlichen Nutzer allein deshalb schlechter zu stellen, weil die in der DDR begründete öffentliche Nutzung nicht über ein Jahrzehnt nach dem Eintritt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes fortgesetzt wurde. Eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist zudem zur Vermeidung einer mit dem Regelungszweck untragbaren Ungleichbehandlung der Eigentümer jener Grundstücke geboten, die in der DDR für eine öffentliche Aufgabe in Anspruch genommen wurden. Nur dann werden nicht die Eigentümer der Grundstücke bevorzugt, die diese bereits vor dem 1. Oktober 2001 infolge der Aufgabe der öffentlichen Nutzung wieder privatnützig verwenden konnten, und allein die Eigentümer der Grundstücke durch den Ausschluss der allgemeinen Ansprüche benachteiligt, die durch die über zehn Jahre nach dem 3. Oktober 1990 fortdauernde öffentliche Nutzung in der Ausübung ihrer Eigentümerrechte besonders eingeschränkt waren.

2. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat - wie ausgeführt - keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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