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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2006
Aktenzeichen: V ZR 257/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 257/05

vom 21. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Im übrigen ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (im Abschnitt III 1 d) ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Komplex "arglistige Täuschung" nicht einmal gerügt worden.

Ende der Entscheidung

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