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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: V ZR 29/05
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 29/05

vom 20. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 25.250,05 €.

Gründe:

I.

Die Beklagten sind Inhaber von titulierten Forderungen, die Gegenstand der von dem Landgericht abgewiesenen Vollstreckungsgegenklage sind. Nachdem im Berufungsrechtzug ein Teilvergleich zustande gekommen ist, streiten die Parteien nur noch darüber, ob der Klägerin zu 2 aus notariellen Gründstückskaufverträgen Erstattungsforderungen im Zusammenhang von Kanalanschlusskosten zur Seite stehen und ob die Erklärung der Aufrechnung mit diesen Ansprüchen zum (teilweisen) Erlöschen der titulierten Forderungen geführt haben. Hierzu macht die Klägerin zu 2 geltend, aus dem mit der Beklagten zu 1 und deren Ehemann geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 27. Dezember 1996 ergebe sich ein Erstattungsanspruch von 13.067,25 €, aus dem mit der Beklagten zu 2 und deren Ehemann am 31. Januar 1997 zustande gekommenen notariellen Kaufvertrag eine Forderung von 12.182,80 €. Beide Ansprüche stützt die Klägerin zu 2 jeweils auf § 4 Abs. 4 der Verträge, die gleichlautende Vereinbarungen enthalten. Das Oberlandesgericht hat aufrechenbare Gegenansprüche verneint und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die beiden im Wege der Vollstreckungsgegenklage zur Aufrechnung gestellten Forderungen, die jeweils unter dieser Wertgrenze bleiben, sind nicht zu addieren. Für die Wertbestimmung nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil maßgebend, sondern der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer. Sind Teile des Prozessstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, muss die Wertgrenze für jeden Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein (BGH, Beschl. v. 29. September 2004, IV ZR 145/03, NJW 2005, 224 m.w.N.). So liegt es hier. Bei den von den Klägerinnen geltend gemachten Erstattungsansprüche handelt es sich um rechtlich selbständige Forderungen, die ihre Grundlage in voneinander unabhängigen Verträgen haben. Ein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang wird nicht dadurch hergestellt, dass sowohl der mit der Beklagten zu 1 als auch der mit der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag gleichlautende Bestimmungen enthalten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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