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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: V ZR 294/03 (1)
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 294/03

vom 25. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Das Senatsurteil vom 4. Februar 2005 verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Soweit die Klägerin verschiedene Gesichtspunkte aus ihrer Revisionsbegründung wiederholt, handelt es sich um Gesichtspunkte, die der Senat gesehen hat, die ihn aber nicht zu der Auffassung haben gelangen lassen, daß die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der gesamten Umstände Rechtsfehler aufweist (vgl. S. 6 und 7 des Senatsurteils).

Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ohne entsprechenden Parteivortrag unterstellt, daß P. B. 3,5 Mio. DM an die finanzierende Bank habe bezahlen sollen, geht die Rüge fehl. Der Senat hat nichts unterstellt, sondern darauf verwiesen, daß die Klägerin nicht vorgetragen hat, wie man sich die Bedienung eines Darlehens von - wie P. B. angegeben hat - 3,5 Mio. DM bei Fehlen jeglicher Einkünfte vorstellen soll. Wenn sie nun meint, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen, daß die Schuld aus dem Erlös der Veräußerung eines anderen Objekts habe zurückgeführt werden sollen, verkennt sie, daß sie mit neuem Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann.

Ende der Entscheidung

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