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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.2002
Aktenzeichen: V ZR 296/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 304
Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn der Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat, nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 296/00

Verkündet am: 22. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen haben die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags in Höhe von 500.000 DM in Anspruch genommen. Ihren Gesamtschaden haben sie auf 3,5 bis 4,5 Mio. DM veranschlagt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß den Klägerinnen auch über den Betrag von 500.000 DM hinaus kein Schadensersatzanspruch aus dem Kaufvertrag zusteht. Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, "soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet".

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt und den Widerklageantrag weiterverfolgt, soweit ihn das Oberlandesgericht abgewiesen hat. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Meinung des Berufungsgerichts ist "der Rechtsstreit zur Entscheidung zum Grund reif, während die Schadenshöhe - und auch die negative Feststellungswiderklage, soweit sie einen über 500.000 DM hinausgehenden Schaden leugnet - noch der Aufklärung bedarf". Die Widerklage sei nicht begründet, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet. Von einer "endgültigen Abweisung" der Widerklage habe das Berufungsgericht abgesehen, "weil theoretisch in Betracht komme, daß der Schaden der Klägerinnen unterhalb der eingeklagten 500.000 DM liege, sie sich aber gleichwohl höherer Ansprüche berühmten, denn dann wäre die Widerklage jedenfalls zur Höhe begründet".

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

Das Grundurteil über den Zahlungsanspruch der Klägerinnen konnte im Hinblick darauf, daß Gegenstand der leugnenden Widerklage ein weiterer Teil des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung war, nicht für sich allein ergehen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Widerklage ist inhaltlich unzulässig. Das Berufungsurteil hat insgesamt keinen Bestand.

1. Der Ausspruch zur Zahlungsklage stellt zwar kein Teilurteil (§ 301 ZPO) dar, da er sich nur zum Grund der Schadensersatzforderung äußert, von einer Endentscheidung mithin absieht. Der Grund, der dafür maßgeblich ist, ein isoliertes Endurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs abzulehnen, nämlich die Gefahr widerstreitender Entscheidungen (BGHZ 107, 236, 242 m.w.N.), gilt aber auch für das Grundurteil. Denn dieses bejaht alle Elemente des nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs mit Ausnahme der Anspruchshöhe. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes geht die Bindung, die das Grundurteil nach § 318 ZPO entfaltet (BGH, Urt. v. 14. April 1987, IX ZR 149/86, LM ZPO § 318 Nr. 14), nicht weiter als die Rechtskraft (§ 322 ZPO) im Falle des Teilurteils. Die bindende Wirkung ist auf das Betragsverfahren zu dem Teil des Anspruchs beschränkt, der dem Grunde nach bejaht worden ist (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984, III ZR 13/83, NJW 1985, 496). Der Umstand, daß die vom Zahlungsantrag nicht erfaßte Forderung, nämlich der Anspruch auf Zahlung weiterer 3,5 bis 4,5 Mio. DM, deren sich die Klägerinnen berühmen, Gegenstand einer Widerklage ist (zum Zusammentreffen von Zahlungantrag und positivem Feststellungsantrag vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, WM 2000, 873), bleibt für die Gefahr einer abweichenden Entscheidung, mithin für das Verbot der isolierten Teilentscheidung oder, wie hier, eines Grundurteils über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, ohne Bedeutung. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht hier wie dort. Um diese Gefahr auszuräumen, wäre das Grundurteil mithin nur statthaft gewesen, wenn es das Berufungsgericht mit einer Entscheidung über die Widerklage verbunden hätte, die die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse ausschließt.

2. Dies ist nicht der Fall, denn der Ausspruch zur Widerklage ist inhaltlich unzulässig. Er geht auf ein unzutreffendes Verständnis des Anspruchsgrundes zurück. Aus dem Urteil, das den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, leitet das Berufungsgericht her, die Widerklage müsse unbegründet sein, soweit sie sich gegen den Grund des geleugneten Anspruchs wendet; soweit sie sich gegen dessen Höhe richtet, sei es aber (theoretisch) möglich, daß sie Erfolg habe. Das ist ein Widerspruch in sich. Zum Anspruchsgrund des Schadensersatzes zählt, daß der Schaden jedenfalls in irgendeiner Höhe entstanden ist, wobei die Rechtsprechung es zum Erlaß eines Grundurteils genügen läßt, wenn hierfür eine (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht (Senat BGHZ 110, 201; BGHZ 126, 219). Die Abweisung der leugnenden Feststellungsklage setzt voraus, daß dem Beklagten, bei leugnender Widerklage dem Kläger, der Nachweis, daß ihm ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist (zu Beweislast und Beweismaß bei der negativen Feststellungsklage vgl. BGH, Urt. v. 2. März 1993, VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716), gelingt; wird ein bezifferter Anspruch geleugnet, kommt, wenn der Schadensnachweis nur zum Teil erfolgt, eine teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung in Frage. Der Erfolg der negativen Feststellungsklage setzt mithin umgekehrt das Scheitern des Nachweises des Schadens voraus. Ist diese Frage, wovon das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht, noch offen, ist die Feststellungsklage nicht entscheidungsreif. Die ihrer äußeren Form nach teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts über die negative Feststellungswiderklage stellt der Sache nach eine - negative - Zwischenentscheidung über alle Elemente des behaupteten Schadensersatzanspruchs, mit Ausnahme der Frage des Entstehens eines Schadens, dar. Ein Zwischenurteil über Elemente eines Anspruchs ist im Verfahrensrecht aber nicht vorgesehen. Eine materielle Zwischenfeststellung kann nur zum Grund des Anspruchs insgesamt ergehen (§ 304 ZPO).

3. Im Streitfalle hätte das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nur in Verbindung mit einer, sei es die begehrte negative Feststellung aussprechenden, sei es sie versagenden Entscheidung über die Widerklage erfolgen können. Eine Entscheidung über die negative Feststellungsklage durch Grundurteil scheidet dagegen aus, denn ein Anspruch kann nicht dem Grunde nach geleugnet, der Höhe nach aber bejaht werden. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu Grund und Höhe der Klage sowie zur Widerklage erneut zu befinden haben, wobei es ihm freisteht, im rechtlich zulässigem Rahmen von den Möglichkeiten des Erlasses eines Grundurteils oder Teilurteils Gebrauch zu machen.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Für die Revisionsinstanz hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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