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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: V ZR 330/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 527
ZPO § 528 a.F.
GKG § 8 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 330/03

Verkündet am: 1. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren auf Grund der bis zum 27. August 2004 eingegangenen Schriftsätze durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verkaufte im Dezember 1999 ein landwirtschaftliches Anwesen an die Beklagten. Diese müssen nach den Behauptungen des Klägers für den Kaufpreis und weitere vereinbarte Leistungen lediglich 400.000 DM aufwenden, während die verkauften Grundstücke nebst mitveräußertem Inventar einen Wert von mindestens 800.000 DM haben sollen.

Der Kläger hält den Kaufvertrag wegen Wuchers, zumindest aber als wucherähnliches, sittenwidriges Geschäft für nichtig. Nach Aufhebung eines ersten Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht hat er zudem behauptet, er habe sich bei Vertragsschluß in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, der eine freie Willensbildung ausgeschlossen habe. Die Nichtigkeit der Vereinbarungen sei deshalb unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit gegeben. Der Kläger verlangt von den Beklagten in erster Linie, seiner Wiedereintragung als Grundstückseigentümer zuzustimmen, hilfsweise, die Rückauflassung der Grundstücke an ihn. Mit dem nach Zurückverweisung der Sache erlassenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - von dem Senat zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit des Kaufvertrages aus. Zwar sei ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen, die hierauf gestützte Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch erschüttert. Damit seien Sittenwidrigkeit und Wucher ausgeschlossen. Auf seine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe sich der Kläger selbst nicht berufen.

Dies hält in einem wesentlichen Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers übergangen hat, er sei sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 6. Dezember 1999 als auch bei der Nachtragsbeurkundung am 12. Dezember 1999 nicht geschäftsfähig gewesen.

1. Allerdings hatte der Kläger sein Vorbringen zunächst auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Wuchers oder wegen Sittenwidrigkeit auf Grund eines wucherähnlichen Geschäfts beschränkt. Nur in diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, er sei physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Dies hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2000 vor dem Berufungsgericht klargestellt. Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hat der Kläger indessen seinen Vortrag erweitert und im Schriftsatz vom 5. März 2003 ausdrücklich und unter Beweisantritt behauptet, er sei im maßgeblichen Zeitraum nicht geschäftsfähig gewesen. Dieses neue Vorbringen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Andernfalls wäre der Hinweis des Berufungsgerichts nicht verständlich, der Kläger habe sich auf seine Geschäftsunfähigkeit "selbst nicht berufen." Zudem ergibt sich die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens daraus, daß der Tatbestand des Berufungsurteils - abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze - nicht über die Sachverhaltsdarstellung in dem zuvor ergangenen Urteil des Senats hinausgeht, bei der die erst später aufgestellte neue Behauptung noch keine Erwähnung finden konnte.

2. Die Nichtberücksichtigung dieses neuen Vorbringens durch das Berufungsgericht stellt einen Verfahrensfehler dar. Da der Vortrag in zulässiger Weise in den Rechtsstreit eingebracht worden ist, hätte er nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO Beachtung finden müssen. Nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht sind die Parteien nur nach den allgemeinen Vorschriften - hier auf Grund der Präklusionsbestimmungen der §§ 527, 528 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO) - an neuem Vorbringen im Berufungsverfahren gehindert (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 563 Rdn. 6). Ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Vorbringens gegeben waren, bedarf keiner Entscheidung; denn der Senat vermag die von dem Berufungsgericht unterlassene Präklusion nicht nachzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304).

3. Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist für dessen Entscheidung ursächlich geworden. Bleibt - wie hier - Vorbringen unberücksichtigt, so genügt für die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung bereits die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; denn sollte der Kläger seine fehlende Geschäftsfähigkeit beweisen können, wäre die Klage wegen der Nichtigkeit der Willenserklärungen des Klägers (§ 104 Nr. 2, § 105 BGB) bereits im Hauptantrag begründet.

4. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben (§ 562 ZPO). Wegen der Notwendigkeit weiterer Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des § 8 GKG a.F. (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.) für gegeben.

Ende der Entscheidung

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